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Amtshaftpflichtversicherung

Schadenersatz und die Amtshaftpflicht
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Nach § 839 BGB unterliegen Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst einer Haftung für Personen- und Sachschäden. Um sich gegen Regressansprüche, gerechtfertigt oder ungerechtfertigt, zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer
Amtshaftpflichtversicherung. Auch Schäden, die der Dienstherr an Dritte zu regulieren hatte, werden durch die Amtshaftpflichtversicherung versichert. Trotz größter Sorgfalt bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit kann es zu unvorhergesehenen Personen- oder Sachschäden kommen. So kommt beispielsweise ein Lehrer seiner Aufgabe aus Pausenaufsicht nicht in ausreichendem Maße nach und es entsteht durch eine Rangelei unter Schülern ein Personenschaden. Für diesen entstanden Schaden kommt die Amtshaftpflichtversicherung auf. Diese Versicherung ist besonders für Angestellte oder Beamte interessant, die ein erhöhtes Risiko tragen oder besonders verantwortungsvolle Aufgaben haben. Hiervon sind besonders Beamte im Polizeidienst oder Lehrkörper betroffen. Es sollten auch leitende Angestellte bei Stand und Land nicht auf eine Amtshaftpflichtversicherung verzichten. Eine fehlerhafte Berechnung oder falsche Entscheidung kann sehr schnell zu einem erheblichen finanziellen Verlust für die Betroffenen führen. Die hieraus resultierenden Schadenersatzansprüche können sehr schnell in ungeahnte Höhen führen. Die Amtshaftpflichtversicherung übernimmt nicht nur die Übernahme eines entstandenen Schadens, sondern prüft auch dessen Rechtmäßigkeit. Unberechtigte Forderungen können so abgewiesen werden. Da eine Privathaftpflichtversicherung keine Amtshaftpflichtversicherung enthält, ist diese als besonderes Extra zu beantragen. Viele Versicherer bieten mittlerweile die Amtshaftpflichtversicherung als Ergänzung ihrer bestehenden Privathaftpflichtversicherungen an. Zusätzlich kann noch der Verlust von Dienstschlüsseln versichert werden. Auch Schäden, die bei der Nutzung von Gegenständen entstehen, beispiel sweise an der Dienstwaffe eines Polizisten, können über die Amtshaftpflichtversicherung reguliert werden.