Überversicherung
Glaubt man den Versicherungsgesellschaften, dann müssen sich die Verbraucher gegen alle nur denkbaren Risiken absichern. So kommt es ncht selten vor, dass Verbraucher dann Versicherungen abschließen, die sie bei näherer Betrachtung gar nicht benötigen oder dass sie Versicherungen abschließen, bei denen ein Risiko doppelt abgesichert ist. Eine solche Situation wird im Versicherungsrecht Überversicherung oder auch Doppelversicherung genannt.
Für den Versicherten hat eine solche Überversicherung die Folge, dass er zwar seine Beiträge für die jeweiligen Versicherungen zahlt, er im Falle eines Schadens von seiner Versicherung diesen aber nur einmal erstattet bekommt. Oder anders ausgedrückt: Durch die Überversicherung erhöht sich zwar die Versicherungssumme, die Versicherungsgesellschaften haften aber nur bis zur Höhe des eigentlichen Schadens, was dem gegenwärtigen Wert der beschädigten Sache entspricht. Insofern erhält der Versicherte für seine gezahlten Beiträge keinen entsprechenden Gegenwert. Letztlich schadet der Versicherte sich damit selbst, sofern er die Verträge unabsichtlich abschließt. Kann die Versicherungsgesellschaft ihm allerdings nachweisen, den Vertrag absichtlich abgeschlossen zu haben, um sich so einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist eine Vertragskündigung möglich und der Versicherte steht ohne Versicherungsschutz da.
Generell wird von einer Überversicherung nur im Bereich der Sachversicherungen gesprochen. Im Bereich der privaten Lebens- und Rentenversicherung ist eine Überversicherung nicht nur sinnvoll und legal, sondern vielfach auch wünschenswert. Denn gerade junge Menschen müssen, um im Alter nicht auf ihren gewohnten Lebensstandard verzichten zu müssen, durch Abschluss einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung die zu erwartende Rentenlücke schließen.
Um aber eine Überversicherung im Bereich der Sachversicherungen zu vermeiden, sollte sich jeder Versicherte vor Abschluss einer neuen Versicherung seine bereits abgeschlossenen Verträge durchlesen und notfalls eine Neuordnung seiner Versicherungen angehen. (kap)